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Vatertag und Corona: Diese Regeln gelten Himmelfahrt

Der Vatertag steht an. Für viele Väter und auch nicht Väter ist das ein Grund, den Bollerwagen aus der Garage zu holen und mit Freunden wandern zu gehen. Andere genießen den Tag  zu Hause und freuen sich, bei der Familie sein zu dürfen.

Doch wie wird der Vatertag dieses Jahr, in Zeiten der Corona-Krise, aussehen?

Klar ist, dass in diesem Jahr wesentlich mehr beachtet werden muss. Um die Ausbreitung des Coronavirus weiter zu verlangsamen, gelten nach wie vor verschiedene Auflage.

Corona-Krise: Mit wem darf am Vatertag gefeiert werden?

Eigene Familie: Die eigene Familie darf wieder gesehen und besucht werden. Daher ist es auch gestattet, den Vatertag mit seinen engen Familienangehörigen zu verbringen.

Zweiter Haushalt: Personen zweier Hausstände können sich treffen. Daher ist es also möglich, den Vatertag zusammen mit der Familie und einer befreundeten Familie zu feiern – wichtig dabei ist, dass der Sicherheitsabstand zu den Gästen eingehalten wird.

Nicht möglich hingegen wird sein, sich mit mehreren Bekannten oder Vätern aus mehr als zwei Hausständen zu treffen. Eine große, gemeinsame Bollerwagen-Tour mit mehr als zwei Vätern ist daher nicht möglich.

Die Corona-Regeln gelten auch Himmelfahrt –
Vatertagsausflüge mit großen Gruppen sind also
nicht erlaubt.

Die Polizei will an dem Feiertag verstärkt kontrollieren.

Hier ein Auszug der Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO

§ 1 Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, Personengruppen

(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt.

(2) Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich um

  1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
  2. Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften,
  3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
  4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen, handelt. Satz 1 Nummer 1 gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft leben; Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu beachten.

(3) Andere Ansammlungen und Zusammenkünfte von Personen im öffentlichen Raum sind bis auf weiteres unzulässig; ausgenommen sind:

  1. unvermeidliche Ansammlungen bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen (insbesondere bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen),
  2. die Teilnahme an nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen und Versammlungen,
  3. zulässige sportliche Betätigungen nach § 9,
  4. zwingende berufliche Zusammenkünfte.
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